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Die Strafe für Ehebruch in Bibel und Halacha:Zur Auslegung Von Joh. VIII. 5

Published online by Cambridge University Press:  05 February 2009

Joseph Blinzler
Affiliation:
ClaretnontCalifornia, U.S.

Extract

Die Perikope von der Ehebrecherin Joh. vii. 53viii. II gehört zwar nicht zum ursprünglichen Bestand des vierten Evangeliums, beruht aber auf alter Überlieferung, so daβ viele Exegeten nicht zögern, sie für geschichtlich glaubwürdig zu halten. Aber selbst wenn die Geschichte erfunden sein sollte, dürfte man auf Grund ihres hohen Alters und ihrer vermutlichen Entstehung in Palästina annehmen, daβ sie in ihren zeitgeschichtlichen Angaben oder Andeutungen die wirklichen Verhältnisse von damals widerspiegelt. Der Abschnitt hat denn auch mehrfach die Aufmerksamkeit derer gefunden, die sich mit den Rechtsverhältnissen Judäas zur Zeit Jesu beschäftigt haben. Über eine der rechtsgeschichtlichen Fragen, die durch die Perikope aufgeworfen werden, sind sich die Ausleger bis heute noch nicht einig: Weiche Strafe war damals auf Ehebruch einer verheirateten Frau gesetzt? Die Frage kann auch so gesteilt werden: Handelt es sich bei der Ehebrecherin unserer Erzählung urn eine Verlobte oder eine Verheiratete? Es scheint, daß das zur Verfügung stehende Quellenmaterial darauf eine hinreichend gesicherte Antwort zu geben erlaubt.

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Articles
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Copyright © Cambridge University Press 1957

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References

page 32 note 1 Vgl. Macgregor, C. H. C., The Gospel of John (1928), S. 210;Google ScholarBernard, J. H.McNeile, A. M., The Gospel According to St John, II (1928), S. 716;Google ScholarBüchsel, F., Das Evangelium nach Johannes (1946), S. 185;Google ScholarWikenhauser, A., Das Evangelium nach Johannes (1948), S. 134;Google ScholarLagrange, M.-J., Das Evangelium von Jesus christus (1949), S. 698;Google ScholarMeinertz, M., Einleitung in das N.T. 5 (1950), S. 237;Google ScholarSchäfer, K. Th., Grundriβ der Einleitung in das N.T. 2 (1952), S. 89;Google ScholarHauck, F., Theol. Wörterb. z.N.T. IV, S. 742;Google ScholarBornhäuser, K., ‘Jesus und die Ehebrecherin’, Neue Kirchl. Zschr. 37 (1926), 353–63,Google Scholar spez. 353.— Zur textkritischen Situation vgl. zuletzt Vogels, H. J., Handbuch der Textkritik des NT 2 (1955) S. 160f.Google Scholar Zu den Hss, die Joh. vii. 53–viii. II auslassen, kommt jetzt noch der Pap. Bodmer II aus dem Beginn des 3. Jahrhunderts, Maldfeld, s. G., ‘Ein neues Johannes-Evangelium-Fragment auf Papyrus’, N.T.S.. III (1956), 7981, spez. 80 Anm. 3.Google Scholar

page 32 note 2 Vgl. zuletzt Jeremias, J., ‘Zur Geschichtlichkeit des Verhörs Jesu vor dem Hohen Rat’, Z.N.W. 43 (1950/1951), 145–50, spez. 148f.;Google ScholarManson, T. W., ‘The Pericope de Adultera’, ebd. 34 (1952/1953), 255f.;Google ScholarBurkill, A. T., ‘The Competence of the Sanhedrin’, Vigiliae Christianae, 10 (1956), 8096, spez. 86–8.Google Scholar

page 32 note 3 Der ursprüngliche Text läβt sich nicht mit Sicherheit rekonstruieren. Wie das ganze Stück so ist auch dieser Satz im wesentlichen in zwei Fassungen überliefert. Die eine repräsentiert D: Obige Übersetzung hält sich an den textus receptus: . Das Wort λιθοβολεθαι bieten E G H K Π, dafür haben D M S U A 1071 und Fam. 13 . Zur Frage der Texther steilung vgl. Lietzmann, H., ‘H. von Sodens Ausgabe des N.Ts.’, Z.N.W. 8 (1907), 3447;Google ScholarHerm. v. Soden, ebd. 110–24;Google ScholarLietzmann, H., ebd. 234–7;Google Scholar außerdem Weiß, B., ‘Die Perikope von der Ehebrecherin’, Zeitschr.f. wiss. Theol. 46 (1903), 141–58.Google Scholar

page 33 note 1 Josephua, , der in Ant. IV, viii, 23Google Scholar die wichtigsten Ehegesetze aus Deut. mit freien Worten wiedergibt, geht dort auf Deut. xxii. 22 nicht näher ein, obwohl er die Fäile Deut. xxii. 13–19, 20f., 23–7, 28f. ziemlich gcnau behandelt. Er beschränkt sich auf die Bemerkung: ‘Wer keine Jungfrau heimführen will, soil sich nicht ehebrecherisch (νοθεύσαζ, vgl. dazu Sap. xiv. 24) mit einer (Frau) verbinden, die mit einem anderen (ehelich) zusammenlebt, damit er ihren früheren Mann nicht verletze’ (§244; Niese ed. min. 1, 210, 28–30). Dagegen erwähnt er in der Erzählung über Davids Sündenfall, daß die Ehebrecherin die Todesstrafe zu erwarten habe: άποθανείν ράρ αύτην κατά τούζ πατρίονζ καθηκειν νόμοιυεν (Ant. vii, vii, i, § 131; Niese, II, 97, 24f.). Revel, H., Art. ‘Adultery’, The Univ. Jewish Encyclopedia, 1 (1948), 102Google Scholar behauptet, Josephus habe die Steinigung ala die Strafe für eine ehebrecherische Frau, ob verlobt oder verheiratet, betrachtet, bringt aber Beleg, keinen. Vielleicht denkt Revel an Contra Apionem, II, 24, §201 (Niese, V, 76, 24–7): ‘Es ist em Frevel, die Frau eines anderen zu verführen; wenn aber einer das tut, erfolgt unerbittlich Todesstrafe, sei es, daβ er eine einem anderen verlobte Jungfrau vergewaltigt oder eine Verheiratete überredet hat.’ Josephus scheint hier für beide Vergehen die gleiche Strafe vorauszusetzen; da nun aber auf Vergewaltigung einer Verlobten laut Deut. xxii. 24 Steinigung steht, wäre es möglich, daß er diese Strafe auch als die über den Verführer einer Verheirateten zu verhängende angesehen hat. In Contra Apionem 11, 30, §215 (Niese, v, 87, 24f.) erwähnt Josephus nochmals beide Fälle nebeneinander: ‘Ala Strafe droht nämlich den meisten der Frevler der Tod, wenn einer Ehebruch begeht, wenn er ein Mädchen vergewaltigt usw.’ (άν μοιχεύση τιζ, άν βιάσηται κόρην). Unter κόρη versteht Josephus hier cine Verlobte; denn auf Vergewaltigung einer Nichtverlobten stand nach Deut. xxii. 28f. nicht die Todesstrafe, wie Josephus selbst in Ant. IV, viii, 23, §252 feststellt (wobei er allerdings nicht dat Wort βιάεσθαι, sondern ϕθειρειν gebraucht). Daraus ist zu ersehen, daß für Josephus die Verführung einer Verlobten nicht unter den Begriff μοιχεύειν fällt. Allgemein vom Tod als Strafe für Ehebrecher spricht Philo, De spec. legibus, III, 58: (Cohn ed. min. v, 141, 27), vgl. De Iosepho, 44: (Cohn, iv, 60, 2).Google Scholar

page 33 note 2 So auch Josephus in seiner freien Wiedergabe dieser Gesetzesbestimmung in Ant. IV, viii, 23, §248: καταλενέσθω. Er macht dabei nur die Einschränkung, daß diese Strafe lediglich bei einem Mädchen aus dem gemeinen Volk anzuwenden sei, ein Mädchen aus priesterlichern Stamme dagegen lebendig verbrannt werden müsse (nach Lev. xxi. 9).Google Scholar

page 34 note 1 Josephus nennt in Ant. IV, viii, 23, § 251, wo er diese Bestimmung wiedergibt, nicht die Steinigung, sondern die Todesstrafe im allgemeinen: ό кοράν σνλέαάτνημένην φθέρας, έί μέν πέλρέιΣας кαί πρός Γην ϕθοράν ονηкάγαινον λαβών, άπονηкέΓω ΣΎν αύγ (Niese, i, 2ii, 31–3); aber zweifellos denkt er an die Steinigung. So ausdrücklich Philo, De spec. legibus, III, 73: ών χάριν кαταλεέειν ό νόμος άμφοτέρονς (= die ehebrecherische Verlobte und ihren Verführer) προοέταξεν (Cohn ed. min. v, 144, 22f.).Google Scholar

page 34 note 2 Es fällt auf daß der Deuteronomist nur bei einer Verlobten, nicht auch bei einer Ehefrau, damit rechnet, daß die Beiwohnung außerhaib der Stadt bzw. ‘draußen auf dem Felde’ erfolgt. Auch der Codex Hammurapi zieht nur die Möglichkeit der Vergewaltigung einer Verlobten in Betracht (§ 130, vgl. dagegen § 129). In einer interessanten Studie ist M. David diesem Problem nachgegangen: Overspel volgens Deuteronomium 22:22 v.v.’, Jaarbericht van het Vooraziatisch-Egyptisch Gezelschap, Ex Oriente Lux, 2 (1943), 650–4, spez. 652–4.Google Scholar Er meint, diese Eigentümlichkeit sei nicht etwa darin begründet, daß die Ehefrau in ihrer Bewegungsfreiheit mehr eingeschränkt war als die Verlobte, da sich dies nicht nachweisen lasse. Auch sei nicht daran gedacht, daß der Ehebruch im Hause des betrogenen Ehemannes begangen wird (gegen Puukko, A. F., Studia Orientalia, I (1935), 148).Google Scholar Ebensowenig liege em Niederschlag der angeblichen Erfahrungsregel vor, daß eine verheiratete Frau nicht vergewaltigt wurde (vgl. dagegen etwa Klgl. V. II; Ri. XX. 5). Unter Heranziehung der hethitischen und mittelassyrischen Parallelen glaubt David nachweisen zu können, daß die Bestimmung Deut. xxii. 22 (Codex Hammurapi, § 129) ursprünglich vom Recht des betrogenen Ehemannes handelte, das auffrischer Tat ertappte ehebrecherische Paar zu töten. Diese altorientalische Rechtsbestimmung scheint übrigens in das burgundische und westgotische Recht übergegangen zu sein, Metzger, s. F., ‘The Origin of a Specific Rule on Adultery in the Germanic Laws’, J. Amer. Oriental Soc. 68 (1948), 145. In Athen durfte der beleidigte Ehemann den Ehebrecher auf der Stelie töten, die Ehefrau, die durch ihre Tat der Atimie verfiel, mußte er sofort verstoßen; das altrömische Recht anderseits erlaubte dem Mann die Tötung seiner beim Ehebruch ertappten Gattin (Dionysius v. Hal. II, 25; Marcus Cato bei Gellius, X, 23, 5), nicht dagegen, oder wenigstens nicht ausdrücklich, die des Ehebrechers.CrossRefGoogle Scholar

page 34 note 3 (Strack, H. L.—) Billerbeck, P., Kommentar zum N.T. aus Talmud und Midrasch, II (1924), 520;Google ScholarJeremias, J., Die Gleichnisse Jesu4 (1956), 193, A. 2;Google ScholarZ.N. W. 43 (1950/1951), 148, A., 17;Google ScholarTheol. Wörterb. z.N.T. IV, 1093, A. 8;Google ScholarEisler, R., ‘Jesus und die ungetreue Braut’, Z. N.W. 22 (1923), 305–7, spez. 307, A. 2.Google Scholar Vgl. außerdem Marquardt, G., Des Meisters Vorbitd. Beiträge zum Jesusbild der Evangelic (1948), S. 74;Google ScholarKarrer, O., N. T. übersetzt und erklärt (1950), S. 279;Google ScholarSchnackenburg, R., Die sittliche Botschaftdes N. T. (1954), S. 14.Google Scholar An älteren Kommentaren, die für diese Auffassung eintreten, seien genannt: Weiß, B., Handbuch über das Evangelium des Johannes 7 (1886), S. 352;Google ScholarSchanz, P., Kommentar über das Evangelium des heiligen Johannes (1885), S. 331;Google ScholarBelser, J., Dos Evangelium des heiligen Johannes (1905), S. 276.Google Scholar

page 35 note 1 Weiß a. a. O. 352.Google Scholar

page 35 note 2 Weiß ebd.Google Scholar

page 35 note 3 Weiß ebd.; vgl. Billerbeck, II, 393f.Google Scholar

page 35 note 4 Billerbeck, II, 519f.Google Scholar

page 35 note 5 Auf diesen Punkt wird von den Vertretem der genannten Deutung aligemein hingewiesen.Google Scholar

page 35 note 6 S. oben S. 32, Anm. 3. λιθάзειν bieten z. B. die Textausgaben von Brandscheid, Herm. v. Soden, Nestle, Merk und Vogels.Google Scholar

page 35 note 7 Vgl. Bauer, W., Das. Johannes-Evangelium 8 (1933), S. 117.Google ScholarBishop, E. F. F., ‘The Pericope Adulterae’, J.T.S. 35 (1934), 40–5 weist die Perikope dem Protolukas zu, wo sie sich an xix. 48 angeschlossen habe.Google Scholar

page 35 note 8 Artikel und Wortform (-αύτας) weisen darauf hin, daß an Personen weiblichen Geschlechts gedacht 1st. Als Korrelativpronomen der Qualität (dazu vgl. Mayser, E., Grammatik der griechischen Papyri aus tier Ptolemäerzeit, 11, 2 (1934), 82) besagt das Fürwort näherhin, daß weibliche Personen mit ciner bcstimmten, sich aus dem Zusammenhang ergebenden Qualität gemeint sind, hier jene weiblichen Personen, auf die die Charakteristik der soeben als γυνύ μοιχενομένη bezeichneten Frau zutrifft.Google Scholar

page 36 note 1 Oepke, Siehe A., Theol. Wörterb. z. N.T. 1, 776.Google Scholar

page 36 note 2 In dem einzigen rabbunischen Beleg, den Billerbeck, II, 393f. für die Bezeichnung der Braut als ‘Frau’ vorbringt, wird der Ausdruck ‘seine (=des Mannes) Frau’ gebraucht.Google Scholar

page 36 note 3 Ebenso, Contra Apionem, II, 30 §215, S. oben S. 33, Aiim. i; in II, 24 §201 dieses Werkes heißt die Verlobte παρθένος έτέρώ προωμολογημένη (Niese, v, 76, 26).Google Scholar

page 37 note 1 dazu, S., Hauck, F., Theol. Wörterb. z. N.T. IV, 737f. In der LXX kommt μοιχαλις sechsmal, μοιχάσθαι neunmal, μοιχεία viermal, μοιχεύω elfmal und μοιχός viermal vor.Google Scholar

page 37 note 2 In Hos. iv. 13 νύμφαλ ύμων μολχεύσονσλν (vgl. auch V. 14) bedeutet νύμφη nicht Braut, sondern Schwiegertochter; zu dieser nur im judengriechischen Sprachgebrauch vorkommenden und der sonstigen Gräzität fremden Bedeutung von νύμφη Jeremias, s. J., Theol. Wörterb. z. N. T. IV, 1092.Google Scholar Daß die untreue Verlobte (wohl als Unzüchtige, aber) nicht als ‘Ehebrecherin’ galt, ist auch daraus zu ersehen, daß sich nur die ehebruchsverdächtige Ehefrau, nicht dagegen die unter entsprechendem Verdacht stehende Verlobte dem in Num. v. 14–29 vorgeschriebenen Gottesurteil des ‘Fluchwassers’ zu unterziehen hatte (Mischna, Sota, IV. I a, s. dazu Bietenhard, H., Soto (1956), 81 f.).Google Scholar Die Mischna stützt sich darauf, daß in Num. v. 29 von einer ‘dem Mann untergebenen’ Frau (LXX ρνύύ ύπανδρος), also einer definitiv Verheirateten die Rede ist. Es verdient Beachtung, daß Paulus in Röm. vii. 2f., wo er davon spricht, daß nur die Frau, die zu Lebzeiten ihres Mannes sich einem anderen hingibt, als Ehebrecherin bezeichnet werden kann, gieichfails den Ausdruck ύπανδρος yννη gebraucht; auch er steht also offenbar auf dem Standpunkt, daß nur die untreue Ehefrau, nicht auch die untreue Verlobte ala μοιχαλλς anzusprechen ist.—In der Profangräzität wird μοιχεύειν manchma1, besonders bei späteren Autoren, auch ailgemein von jeder ungesetziichen Verbindung mit einer Frau (nach Pape, W., Griechisch-Deutsches Handwörterbuch, II (1849), 194Google Scholar sogar von der Verführung eines Mädchens) gebraucht, am weitaus häufigsten jedoch von der Verführung einer Ehefrau, also von Ehebruch im eigentiichen Sinn (vgl. Liddell, H. G.Scott, R., A Greek-English Lexison, II 8 (1951), 1141;Google Scholar Wie im Judentum gilt in der griechisch-römischen Antike nur der Geschlechtsverkehr eincs Mannes mit einer verheirateten Frau als eigentlicher Ehebruch, nicht auch der paeicatus, das Verhältnis cines Verheirateten mit einerNichtvereheichten, vgl. Meyer, P., Der Römische Konkubinat nach den Rechtsquellen und den Inschrjften (1895), S. 30;Google ScholarHartmann, , Art. ‘Adulterium’, Paul-Wissowa's Realencyld. d. klass. Altertumswiss. 1 2 (1894), 432–5).Google ScholarBogner, H., ‘Was heißt μοιχεέειν?’, Hermes, 76 (1941), 318–20Google Scholar glaubt zeigen zu können, daß ‘nicht der Tatbestand, daß eine faktisch bestehende, legaie Ehe gebrochen wird, das entacheidende Merkmal des μοιχεέειν ist, sondern der besondere Gefühlscharakter, die innere Haltung, in der eine Vereinigung geschieht’ (S. 318); näherhin handle es sich urn eine ‘elementarische, dämnonische, in der Erfüliung des Augenblicks aufgehende Hingabe, die von der persöniichen, dauernden Beziehung nichts weiß, sie vielmehr aufhebt und vernichtet’ (S. 319). Letztere Beobachtung rnag zutreffen, aber sic schließt doch keineswegs aus, daß die Verletzung einer bestehenden Ehe das grundsatziiche Merkmai des μοιχεέειν ist; wenn jemand eine Frau verführt, obwohi diese bereits einem anderen zu eigen ist, so verrät sich eben gerade in dieser Rücksichtslosigkeit und Hemmungsiosigkeit das ‘Elementarische’ seines sexueilen Verlangens. Auch die Stelle aus den Chreiai bei Athenaios, XIII, 578f., auf der Bogner seine These aufbaut (S. 318f.), setzt voraus, daß norrnaierweise nur eine untreue Ehefrau als μοιχενομένη angesprochen werden kann. Wenn dort gesagt wird, Leontiskos habe die Hetäre Mania zu seinem Verdruß als έπό δ 'Aντηνπος μοιχενομένην erfunden, so erklärt sich dieser Ausdruck daraus, daß Leontiskos die Hetäre für sich ailein besitzen wollte, als wäre sie seine Ehefrau (συνΣτχ' αέτέν μόνος γαμστές τρόπον υνακός). Selbst in der eigentümlichen Verwendung des Wortes bei Xenophon, Hellen. I, 6, 15, WO der Spartaner Kallikratidas dem athenischen Feidherrn Konon ein μοιχãν τήν θάλασσαν nachsagt, schimmert die ursprüngliche Bedeutung durch: Konon hat das Meer, das rechtlich einem anderen zugehört, heimtückisch und widerrechtlich in seine Gewalt gebracht.

page 37 note 3 Weiß a. a. O. 352.Google Scholar

page 38 note 1 S. oben 5. 33, Anm. I.Google Scholar

page 38 note 2 Weiß a. a. O. 352.Google Scholar

page 38 note 3 Jeremias, Wie J., Z.N. W. 43 (1950/1951), 148f.Google Scholar einleuchtend dargetan hat, spielt die Szene nicht aufdem Wege zum Gericht, sondern nach Verlassen des Gerichtssaales, wo über die Frau das Urteil gefällt worden war (die Einwände von Burkill a. a. O. 86 sind nicht durchschlagend). So erklärt sich auch gut das ‘Versuchliche’ (Joh. viii. 6) der Situation für Jesus: Rät er von der Vollstreckung des Urteils ab, macht er sich unpopular; spricht er sich für die Vollstreckung des Urteils aus, kommt er mit der Besatzungsmacht in Konflikt, der das ius gladii vorbehalten war. Das damalige römische Recht sah ubrigens für Ehebruch nicht die Todesstrafe vor. Maßgebend war die von Augustus im Jahre 17 v. Chr. erlassee lex Julia de adulteriis, die das althergebrachte Tötungsrecht des beleidigten Ehemannes (s. oben S. 34 Anm. 2) grundsätzlich aufgehoben und als Strafe für Ehebruch Relegation und Einzug eines Teites des Vermogens fcstgesetzt hatte. Später freilich wurde die Strafe wieder verschärft. Konstantin d. Gr. ordnete in einem Erlaß vom 25. April 326 (Codex lustinianus, ix, 29, 4) an, daß Ehebrecher mit dem Schwert hingerichtet würden, und schon vor ihm haben Caracalla (211–17) und Macrinus (217–18; er ließ ehebrecherische Paare mit zusammengebundenen Körpern verbrennen: Historia Augusta, ‘Opilius Macrinus’, 12, 10; vgl. Mommsen, Th., Röm. Strafrecht (1899), S. 699, A. 3) Ehebrecher töten lassen, eine Gerichtspraxis, die vielleicht bis ins 2. Jh. n. Chr. zurückgeht (Mommsen a. a. O. 699, A. 2).Google Scholar

page 39 note 1 Büchler, Daraufhat A. in seiner außerordentlich wertvollen Untersuchung: ‘Die Todesstrafen der Bibel und der jüdisch-nachbiblischen Zeit’, Monatsschr. f. Gesch. u. Wüsenschaft des Judentums, 50 (1906), 539–62; 664–706, spez. 683–6 hingewiesen.Google Scholar

page 39 note 2 Büchler a. a. O. 689.Google Scholar

page 39 note 3 Büchler a. a. O. 691.Google Scholar

page 39 note 4 S. die Ausführungen bei Büchler a. a. O. 552–6, 684f. Vgl. auch die Äußerung Rabbi's bei Billerbeck, I, 296.Google Scholar

page 39 note 5 Belege bei Büchler a. a. O. 552f.Google Scholar

page 40 note 1 Büchler a. a. O. 554–6.Google Scholar

page 40 note 2 Belege bei Büchler a. a. O. 684f.Google Scholar

page 40 note 3 Sanh, T.. ix. 11;Google ScholarMischna, Sanh. vii. 2b;Google Scholarj. Sanh. vii. 2, 246.Google Scholar

page 41 note 1 Billerbeck, 1, 51f., 295–7.Google Scholar

page 41 note 2 Billerbeck ebd.Google Scholar

page 41 note 3 Vgl. Benzinger, I., Hebräische Archäologie 3 (1927), S. 281.Google Scholar

page 41 note 4 In diesen beiden Strafbestimmungen scheinen Überreste aus älterer Zeit vorzuliegen, wo die Verbrennung haufigcr angewendet wurde. Nach Gen. xxxviii. 24 war in der Patriarchenzeit die Verbrennung offenbar die für Ehebrecherinnen übliche Strafe. Es ist allerdings nicht ganz ausgeschiossen, daß bereits damals die Ehebrecherin gestemigt wurde und die in Gen. xxxviii. 24 allein erwähnte Verbrennung nur eine Zusatzstrafe war.Google Scholar So Many, S., Art. ‘Adultère’, Dict. de la Bible, I (1912), 242–5,Google Scholar spez. 244, der auf Jos. vii. 15–25 verweist, wonach der zum Feuertod verurteilte (V. 15) Achan zunächst gesteinigt und dann erst verbrannt wurde (V. 25); vgl. aber Kautzsch, E.Berthelot, A., Die Heilige Schrjft des A.T. I 4 (1922), 340: ‘Ohne Zweifel ist Achan nach der einen Quelle verbrannt, nach der anderen gesteinigt worden.’Google Scholar

page 41 note 5 König, R., Realenc. f prot. Theol. u. Kirche, VIII 3 (1906), 793.Google Scholar

page 42 note 1 So auch schon Büchler a. a. O. 664.Google Scholar

page 42 note 2 Steinigung als Strafe für Sabbatentweihung auch in der Mischna (Sanh. VII, 4a, 8a). Die Damaskussekte (xii, 3–6) hat merkwürdigerweise für diesen Fall die Todesstrafe aufgehoben und an ihre Stelle eine siebenjährige Bußzeit gesetzt.Google Scholar

page 42 note 3 Übersetzung nach Rießler, P., Altjüdisches Schrifttum auβerhalb der Bibel (1928), S. 628.Google Scholar

page 42 note 4 Warum die tannaitische Halacha gerade dieses Vergehen anders (mit Erdrosselung, Sanh. xi, 1a) bestraft wissen will, erklärt sich zunächst aus dem prinzipiellen Streben der pharisäischen Ausleger, für sämtliche im Gesetz nicht näher gekennzeichneten Todesstrafen die humanere, den Körper nicht verstümmelnde und der Tötungsform Gottes angeblich besser entsprechende Strafe der Erdrosselung durchzusetzen. Die allgemeine Anerkennung dieses Grundsatzes wurde aber von jenen Rabbinen, die an der althergebrachten Hinrichtungsform der Steinigung festzuhalten suchten, mittels einer eigentümlichen Interpretationsmethode verhindert. R. Ismael (b. Sanh. 54a; vgl. 66a) hat die Anwendung der Steinigung in den acht Fällen von Lev. xx folgendermaßien begründet: In V.2 und V. 27 ist die Steinigung ausdrücklich genannt; an der letzteren Stelle begegnet neben dem mōth jûmōth noch die Blutschuldformel (‘Blutschuld lastet auf ihm’ bzw. ‘auf ihnen’); daraus ist der Schluß zu ziehen, daß die Steinigung immer gemeint ist, wo die beiden Wendungen (mōth jûmāth+Blutschuldformel) vorkommen, d. h. in den Versen g, II, 12, 13, 16; dazu ist V. 15 zu rechnen, wo die Blutschuldformel zwar fehit, aber dasselbe Delikt vorliegt wie V. i6, nur daß ein Mann statt einer Frau ala Täter ins Auge gefaßt wird. Einzig in V. 10, der vom Ehebruch handelt, versagt diese Interpretationsmethode, weshaib auch die Verteidiger der Steinigung konzedieren zu mssen glaubten, daß in diesem Fall, wie immer, wo sonst im Gesetz das bloße môth jûmâth oder em gleichsinniger Ausdruck steht, an eine andere Todesart zu denken sd. Vgl. dazu Büchler a. a. O. 674f., der richtig erkannt hat, daß der Hinweis auf die Blutschuldformel nicht von solchen stammt, die für die genannten Deliktsfälle als Todesstrafe die Steinigung einfühiren wollten, sondern ‘von jenen Lehrern, die die Anwendung der Steinigung gegen das Streben, diese durch anderes zu crsetzen, verteidigen mußten’. Die alten Quellen hätten ‘auch für Ehebruch Steinigung erfolgen lassen, so daß es ala Regel ohne Ausnahme gelten kann, möth jûmāth in Lev. xx sci ala Steinigung verstanden worden, (S. 675). Wie unzulänglich jener Beweis mit der Blutschuldformel ist, zeigt folgende Überlegung: Die Strafe der Lästerung der Eltern wird, da in Lev. xx. 9 die Doppelformel gebraucht ist, allgemein, auch in der tannaitischen Halacha, als Steinigung erklärt. In Ex. xxi. 17 wird dasselbe Delikt behandelt; hier fehlt aber die Blutschuldformel, also muß hier mōth jûmāth für sich allein schon die Steinigung ausdrücken. Genau so muß aber die kurz vorhergehende und genau entsprechend formulierte Bestimmung über das Schiagen der Eltern Ex. xxi. 15 gemeint sein; trotzdem—und in Widerspruch mit der älteren Auslegung, s. Philo, De spec. legibus, II, 243—verlangt in diesem Fall die Mischna (Sanh. xi. 1a) die Strafe der Erdrosselung.Google Scholar

page 43 note 1 Gegen eine religiös-sittliche Beurteilung des Ehebruchs in Israel scheint zu sprechen, daß im atl. Recht wie in anderen semitischen Rechtssystemen nur die Geschlechtsgemeinschaft zwischen einem Mann und der Ehefrau oder Braut seines Nächsten ala strafbar gilt, nicht auch die Gemeinschaft zwischen einem Verheirateten und einer Unverheirateten (bzw. Unverlobten), insofern daraus geschlossen werden könnte, daß Ehebruch nur oder hauptsächlich als ein Vergehen gegen das Eigentumsrecht des Mannes betrachtet wurde. Aber jene Eigentümlichkeit hat ihren Grund darin, daä bei den Israeliten ebenso wie bei anderen semitischen Völkern die Polygamie erlaubt war; so mit Recht David a. a. O. 654, der an die Beurteilung des Ehebruchs durch die Propheten (Jer. vii. 9ff.; xxiii. 14) erinnert; vgl. außerdem Ex. xx. 14; Deut. V. 17; Gen. xxxix. 9 Prov. ii. 17; Sir. xxiii. 23. Philo, De decal. 121, nennt den Ehebruch στυγητόν και θεομισητον πράγμα (Cohn, iv, 246).Google Scholar

page 43 note 2 Kornfeld, Dazu s. W., ‘L'adultère dans l'orient antique”, Revue biblique, 57 (1950), 92109, spez. 95.Google Scholar

page 43 note 3 Kornfeld a. a. O. 95 hält diese Erklärung für eine der beiden möglichen: ‘On ne peut dire si ce fut la raison pour laquelle on choisissait la lapidation, ou si ce châtiment était particulier à la terre de Palestine.’Google Scholar Vgl. auch Philo, , De vita Mosis, 11 (iii), 202: ό ιέ προστάττει καταλενστήναι, προσέκουσαν οίμαι δίκην ύπαλαβών τήν διά λιθων κατ άνδρός λιθινην και άπόκροτον ψυχήν έχοντος και βουλόμενος πάντας τούς άπό τού έθνους συνεφάψαοθαι τής κολάοεως (Cohn, IV, 204, 7–10).Google Scholar

page 44 note 1 Many a. a. O.244 sagt mit Recht: ‘Ce serait, à une ligne de distance, une contradiction manifeste dana la loi de Moĩse’; vgl. auch Lagrange a. a. O. 308 f.: ‘Das Vergehen einer verheirateten Frau wog noch schwerer ala das einer Veriobten, es war angemessen, auch sic auf das schwerste zu bestrafen.’ Jene Autoren, die es ganz in Ordnung finden, daß die Verlobte strenger bestraft wurde ala die Verheiratete (D. B. v. Haneberg, Evangelium nach Johannes, hrsg. v. Schegg, P., I (1878), 624)Google Scholar und das Vergehen der ersteren einen ‘qualifizierten Ehebruch’ nennen (z. B. Weiß a. a. O. 352), vermögen keinen Crund für these unterschiedliche und nach unserem Empfinden ungerechte Behandlung anzugeben. Daß in jener aiten Zeit die Untreue einer Ehefrau keincswegs milder beurteilt wurde ala die einer Veriobten, läßt sich auch aus dem Codex Hammurapi erschließen. Er setzt auf Ehebruch einer Verheirateten den (an beiden Partnern zu vollziehenden) Tod durch Ertränkung (§129), im Hinblick aufeine Verlobte sieht er jedoch nur die Möglichkeit einer Vergewaltigung vor und bestimmt dabei, daß die Frau straffrei ausgehen, der Mann aber getötet werden soil (§130), worunter gewiß die Ertränkung, jedenfails keine schwerere Strafe zu verstehen ist: §129, ‘Geaetzt, jemandes. Ehefrau ist dabei ertappt worden, wie sie bei einem anderen Manne ruhte, so wird man sie (beide) binden und dann ins Wasser werfen; gesetzt, der Eigentümer der Ehefrau will seine Ehefrau am Leben lassen, so wird auch der König semen Knecht am Leben lassen.’ § 130, ‘Gesetzt, jemand hat die Ehefrau elnes anderen, die vom Marine noch nichts weiß, sondern in ihrem Vaterhause wohnhaft ist, vergewaltigt, hat sodann in ihrem Schoße geruht, und dann hat man ihn ertappt, so wird der Betreffende getötet; das betreffende Weib wird unbehelligt gelassen’ (Greßmann, H., Altorientalische Texte und Bilder zum A.T. I (1909), 155).Google Scholar

page 45 note 1 Diese Auffassung ist auch unter den Exegeten des A.T. die zumíndest vorherrschende; vgl. etwa Kautzsch-Bertholet a. a. O. 76; Benzinger a. a. O. 115; David a. a. O. 650;Google ScholarNötscher, F., Biblische Altertumkwunde (1940), S. 84;Google Scholar ders. Daniel (1948), S. 62;Google ScholarHeinisch, P., Geschochte des A.T. (1950), S. 57;Google Scholar Kornfeld a. a. O. 64; van der Ploeg, J., ‘Studies in Hebrew Law’, Cath. Bibl. Quarterly, 12 (1950), 248– 59, 416–27; 13 (1951), 28–43, 164–71, 296–307, spez. 168;Google ScholarMoscati, S., Geschichte der Kultur der semitischen Völker (1953), S. 138f. S. außerdem Many a. a. O. 243;Google ScholarSchönegger, A., Lex. f. Theol. u. Kirche, III (1931), 562;Google ScholarHauck, F., Theol. Wörterb. z. N. T. xv, 738.Google Scholar

page 45 note 2 An Zeugnissen dafür, daß Ehebrecher(innen) tatsächlich gesteinigt worden sind, fehlt an gänzlich (zur Susannageschichte vgl. nächste Anm. gegen Ende). Daraus kann nicht gefolgert werden, daß man die Todesstrafe Lev. xx. 10, Deut. xxii. 22 nicht als Steinigung verstanden hätte; denn as 1st ja auch kein einziger Fall überliefert, daß Ehebrecher(innen) auf andere Weise, etwa durch Erdrosselung, hingerichtet worden seien. Wahrscheinlich ist das Gesetz eben nur höchst selten in seiner ganzen Strenge zur Anwendung gekommen. In den ad. Weisheitqbuchern wird mehrmals auf die schlinimen Folgen des Ehebruchs hingewiesen: den Ehebrecher erwarten ‘Schaden, Schande und Schmach’ (Prov. vi. 33), die unversöhnliche und schonungslose Rache des betrogenen Ehemannes (vi. 34f.), Festnahme und Bestrafung ‘in den Straßen der Stadt’ (Sir. xxiii. 21), eine peinliche Verhandlung vor versammelter Gemeinde (Prov. v. 14); die Todesstrafe jedoch wird nie ausdrücklich genannt, vgl. dazu B. Gemser, Sprüche Salomos (1937), S. 29 u. 33;Google ScholarBialoblocki, S., Art. ‘Ehebruch’, Encyclopaedia Judaica, vi (1930), 254. Einer strengen Anwendung der gesetzlichen Strafbestimmung stand offenbar die Häufigkeit dieses Lasters entgegen (vgl. dazu außer den eben genannten Stellen noch Prov. vii, 1–27; Jer. v. 8; Ps.Sal. viii. 10 , Mischna, Sota Ix, 9b), und zudem hatte der Mann die Möglichkeit, sich der ehebrechenschen Frau aufdem einfachen Wege der Scheidung zu entledigen.Google Scholar

page 46 note 1 Holtzmann, H. J., Evangelium, Briefe u. Offenbarung des Johannes (1908), S. 171Google Scholar meint zu den beiden Ez.-Texten, hier werde ‘über die Art der Todeastrafe für Ehebrecherinnen sehr Verachiedenes besthnmt’. Aber daß Ezechiel in der Steinigung durch das Volk die eigentiiche Strafe für Ehebrecherinnen sieht, steht außer Zweifel, vgl. auch Büchler a. a. O. 669. Einige Ausleger nehmen an, die neben der Steinigung noch erwähnten Strafrnaßnahmen (Entblößung, Zerstückelung) seien damals aus Gründen der Abschreckung bei der Bestrafung von Ehebrecherinnen noch zusätzlich durchgeführt worden, vgl. Weismann, G., Der Prophet Ezechiel (1916), S. 65 und Bialoblocki a. a. O. 254.Google Scholar Die Mehrheit der Strafen könnte aber auch auf die Mehrheit der Vergehen zurückzuführen sein. Herzog, P., Die ethischen Anschauungen des Propheten Ezechiel (1923), S. 44Google Scholar sieht in der Steinigung die Strafe für Ehebruch, in der Zerstückelung mit dem Schwerte die Strafe für Kindsmord. Die Entbiößung der Ehebrecherin ist noch bezeugt in Hos. ii. 5 (allerdings 1st auch hier zu fragen, ob in dem Bild nicht ein Zug vorliegt, der lediglich um der Sache willen—Entblößung des Landes von alien Lebensmitteln—eingefügt wurde); als Strafe für Dirnen erscheint die öffentliche Entblößung Nah. iii. 4f., für Ehebrecherinnen und Dirnen Jer. xiii. 22, 26f. Das Niederreißen der ‘Erhöhung’, d. h. der Stätte der Unzucht, erkiärt sich jedenfalls daraus, daß Jerusalem nicht bloß ala Ehebrecherin, sondern zugleich ala gewerbsmäßige Dime vorgestellt ist. Schließlich muß auch mit einer Vermengung von Bud und Sache gerechnet werden, vgl. Heinisch, P., Das Buch Ezechiel (1923), S. 84:Google Scholar ‘Auf Ehebruch stand die Strafe der Steinigung.…. Durch den Hinweis auf die Zerstückeiung der Leiche (wodurch der Hingerichtete der Grabesruhe beraubt wurdt) will Ez. andeuten, in welcher Weise die Züchtigung (sc. an Jerusalem) vollzogen werden solite. Dies gilt auch von der Erwähnung der Häuser, die verbrannt werden würden. ‘—Aus der Susannageschichte ergibt sich nicht mit Sicherheit wie Ehebruch bestraft wurde. Ohne nähere Angabe ist von der Tötung als der Strafe für eine Ehebrecherin die Rede in V. 22 (LXX+Theodotion), V. 41 (Thd.) und V. 45 (LXX+Thd.). Die beiden Falschzeugen erlitten nach dem jus talionis (Deut. xix. 18f.) die Strafe, die sic der angeblichen Ehebrecherin zugcdacht hatten. Der Exekutionsbericht V. 62 lautet nach Theodotion kurz und aligemein: ‘Man verfuhr nach dem Gesetze des Moses und tötete sie.’ Die LXX ist ausführlicher: ‘Man band sie, führte sie hinaus und stürzte sie in eine Schlucht; dann schieuderte der Engel des Herrn Feuer mitten durch sie.’ Diese Textgcstalt macht gegenüber der des Theodotion einen entschieden sekundären Eindruck, obwohl sonst Theodotion es ist, der erweitert und auschmückt, vgl. Baumgartner, W., ‘Susanna. Geschichte einer Legende’, Archiv f. Religionswiss. 24 (1926), 259–80, spez. 259 m. A. 2. Ist die LXX-Fassung von V. 62 demnach kaum ursprüngiich, so ist sie doch interessant. Das Hinabwerfen des Verurteilten in eine Schiucht ist nämlich die von der Mischna vorgeschriebene Form der ‘Steinigung’, s. oben im Text S. 39. Der Urheber dieser Ausschmückung vertrat also zwar noch die alte Auffassung, daß Ehebruch mit Steinigung zu bestrafen sei, stand aber sonst auf dem Boden der rabbinischen Halacha. Er gehört zeitlich und schulmäßig wohi in die Nähe des Simon ben Assai (s. oben im Text).Google Scholar

page 46 note 2 Übersetzung nach Rießler a. a. O. 619.Google Scholar

page 47 note 1 Derek erez rabba xi; Büchler a. a. O. 670, A. 3 gibt die Stelle im Originaltext wieder. Übersetzt lautet sie etwa folgendermaßen: ‘Ben Assai sagt: wer Abneigung gegen seine Frau hat, sich mit dem Gedanken trägt, (ihr) Blut zu vergießen, und so nach einem Vorwand sucht, der mäge ja Abstand nehmen, nach Zeugen zu suchen und sie ins Haus der Steinigung zu führen.’ Über ben Assai vgl. Marti, K.Beer, G., Abot (1927), S. 91.Google Scholar

page 47 note 2 Büchler ebd. nach Goldziher, I., Revue des Études Juives, 28 (1894), 79.Google Scholar

page 47 note 3 Es liegt genau derselbe Fall vor, wie bei Philo, De spec. legibus, II, 243, wo der Alexandriner Ex. xxi. 15 als ein Schriftwort anführt (λόγος ένανλος…φησι), den Ausdruck θανάτψ θαντούθω aber ohne ein Wort der Erläuterung oder Rechtfertigung durch καταλευέσθω ersetzt (Cohn, V, 125, 6).Google Scholar

page 47 note 4 dazu, S., Blinzler, J., Der Prozeß jesu 2 (1955), S. 98–105, 109–15.Google Scholar